USA Visa für Unternehmer

Visum USA

Die besten Visa für Unternehmer

Viele ausländische Unternehmer und Angestellte möchten einige Zeit in den USA verbringen. Die meisten sind bereits erfolgreiche Firmengründer oder leitende Angestellte in Europa und möchten in den USA entweder eine neue Tochtergesellschaft ihrer ausländischen Firma gründen oder sich zu einer US-Firma versetzen lassen. Je nach dem qualifizieren sich diese Ausländer als Handeltreibende und Investoren (E-Visa Kategorie) oder firmeninterne Transferkandidaten (L‑-Visa Kategorie) für ein sogenanntes „nonimmigrant“ Visum. Dieses führt zu einem befristeten Aufenthalt in den USA und unter Umständen auch zur Green Card.

E Visa: „Traders and Investors

E-1 Visa (Händler) und E-2 Visa (Investoren) beruhen auf der Existenz eines Handelsabkommens zwischen dem Heimatland und den USA. Die meisten west- und mitteleuropäischen Länder sind Parteien solcher Abkommen (darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz).

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E-Visa eignen sich für internationalen Handel mit den USA (E-1) oder US-Investitionen (E-2). Diese Kategorie kann von einer Ein-Mann Gesellschaft bis hin zu multinationalen Aktiengesellschaften genutzt werden. Dabei können entweder Geschäftsführer oder auch Angestellte eingesetzt werden, um im US-Unternehmen zu arbeiten.

Voraussetzung ist dieselbe Nationalität der US Gesellschaft mit dem Angestellten oder Investor, wobei sich die Nationalität der Gesellschaft anhand der Staatsbürgerschaft jener Personen bestimmt, welche mindestens 50% der Gesellschaftsanteile halten. Das Handelsvolumen (Dienstleistungen und/oder Geld) zwischen den USA und dem Vertragsstaat oder die US-Investition sollten „wesentlich“ sein und müssen im Einzelfall bestimmt werden. Die E-2 Investoren Visa haben den Vorteil, dass eine Investition viel leichter nachgewiesen werden kann, und je nach Geschäftstätigkeit $100,000.00 oder weniger schon ausreichen.

Hält sich der Antragsteller bereits in den USA in einem anderen Visumstatus auf, kann ein E‑-Visum auch in den USA beantragt werden. In der Regel bearbeitet diese Visa jedoch die US‑-Botschaft oder das US-Konsulat des Heimatlandes. Die Bearbeitungszeit variiert, liegt jedoch im Herkunftsland meistens bei rund einem Monat, wohingegen Anträge bei der US‑-Einwanderungsbehörde rund drei Monate dauern. Wenn der Antrag bei der US‑-Einwanderungsbehörde gestellt wird, wird das Visum für eine anfängliche Dauer von zwei Jahren genehmigt, während der Weg über das Konsulat dem Begünstigten normalerweise fünf Jahre gewährt. Solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben, kann das E-Visum jedoch praktisch unbeschränkt verlängert werden.

L-Visa: Unternehmensinterner Transfer von leitenden Angestellten

Die L-Kategorie ist der beste Weg, auf dem international tätige Gesellschaften einen ausländischen Angestellten in die USA versetzen können.

Beantragt wird ein L-Visum von derselben Firma, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle, für welche der begünstigte Arbeitnehmer im Ausland tätig war. Der transferierte Arbeitnehmer muss ein leitender Angestellter oder ein Angestellter mit Spezialkenntnissen sein, und in den USA wiederum eine leitende Position oder eine Spezialkenntnis erfordernde Stelle bekleiden. Der Begünstigte muss während eines Jahres innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Transfer ununterbrochen im Ausland für die beantragende Gesellschaft gearbeitet haben. Während der ganzen Dauer des Transfers muss die beantragende Gesellschaft weiterhin in den USA und mindestens in einem anderen Land geschäftstätig bleiben.

Diese Visumkategorie wird bei der US‑-Einwanderungsbehörde beantragt, wobei die Bearbeitungszeit gegenwärtig bei rund drei Monaten liegt (bei $1,000.00 Zusatzprämie innerhalb von 15 Tagen). Das Visum wird für eine anfängliche Dauer von drei Jahren gewährt, wobei der Aufenthalt im Falle von Managern und leitenden Angestellten auf maximal sieben Jahre, im Falle von spezialisiertem Personal auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden kann. Eine vorläufige Genehmigung von nur einem Jahr erfolgt, wenn der Ausländer in den USA eine neue Firmenniederlassung eröffnet.

Fazit

Ein bedeutender Vorteil dieser beiden Visumkategorien liegt darin, dass sie von der „Einwanderungsvermutung“ ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass der Visumbesitzer keinen Wohnsitz im Ausland als Beweis seiner „Rückkehrabsicht“ aufrecht erhalten muss. Der Ausländer kann sein Haus im Ausland verkaufen, und mit all seiner Habe in die USA umziehen. Zudem kann der Ausländer rechtmäßig als E oder L-Nonimmigrant in die USA kommen, und gleichzeitig ein Verfahren zur Erlangung des dauernden Aufenthaltes, Permanent Residence, einleiten. E sowie L Visa eignen sich deshalb, wenn korrekt beantragt, hervorragend als Grundlage für einen Green Card Antrag. Infolge einer gerade von der Einwanderungsbehörde erlassenen Neuregelung, kann sich die Dauer für einen auf einem E oder L-Visum basierenden Green Card Antrag von gegenwärtig mindestens drei Jahren, auf rund zwei Jahre verkürzen.

Seit Beginn dieses Jahres haben E und L Visa ihre Attraktivität auch insofern nochmals gesteigert, dass es nun auch den Ehegatten von E und L Visahaltern gestattet ist, in den USA arbeitstätig zu sein. Dabei muss die Arbeitstätigkeit des Ehegatten in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Hauptvisum Halters stehen.

EB-5 Immigrant Investor

Im Jahre 1990 schaffte der US-Kongress diese Einwanderungsvisa für natürliche Personen, welche ein neues, die US-Wirtschaft förderndes Unternehmen in den USA gründen wollen, und dadurch mindestens zehn Vollzeit Arbeitsplätze schaffen. Die Mindestinvestition hierfür beträgt $1 Million (oder $500,000.00 in einem speziell förderungswürdigen Wirtschaftszweig). Der Investor selber muss mindestens in groben Zügen an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt sein. Da die gesetzlichen Anforderungen an diese Visumkategorie sehr beschwerlich sind, werden jährlich jedoch nur rund ein Zehntel der in dieser Kategorie zur Verfügung stehenden Visa vergeben.

(c) 2003 – Rechtsanwalt A. Reus unter Mitarbeit von E. Rolff
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.

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