USA Business Corporations und LLC (Limited Liability Companies) / Haftungsbeschränkung und Steuervorteile
Für die Geschäftstätigkeit in Florida bieten sich verschiedene Gesellschaftsstrukturen an, darunter juristische und natürliche Personen mit unterschiedlichen Haftungsbeschränkungen und Steuervorteilen. Diese Übersicht will sich v.a. einer grundsätzlichen Gegenüberstellung der Corporation (”Corp.” oder ”Inc.”), insbesondere in der Form der S-Corporation, und der Limited Liability Company (”LLC” oder ”L.C.”) widmen.
1. Die Corporation
Die bekannteste und verbreitetste Gesellschaftsform ist die Corporation, welche der deutschen Aktiengesellschaft entspricht. Eine Corporation kann durch Einsendung des Steuerformulars 2553 (Election by a Small Business Corporation) den sog. “S-Status” (S-Corporation) wählen und wird daraufhin wie eine Personengesellschaft besteuert, ohne dabei die Haftungsbeschränkung zu verlieren. Diese Variante steht jedoch nur Gesellschaften mit gegenwärtig höchstens 100 Aktionären offen, wobei sämtliche Aktionäre natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in den USA sein oder der vollen US-Steuerpflicht unterliegen müssen.
Die Gründung einer Corporation ist relativ schnell und unkompliziert möglich. Sie wird durch Einreichung sogenannter ”Articles of Incorporation” beim bundesstaatlichen Innenministerium (Secretary of State) gegründet. Die Corporation muss nicht in dem Staat gegründet werden, in dem sie geschäftstätig sein wird. Allerdings muss sie sich in jedem Staat, in dem sie außerhalb ihres Gründungsstaates geschäftstätig ist, als Foreign Corporation eintragen lassen. Dies zieht weitere Eintragungs- sowie Jahresgebühren nach sich und dient hauptsächlich der Benennung eines innerstaatlichen Zustellungsbevollmächtigten (registered agent).
1.1. Vorteile
Der Hauptvorteil einer Corporation ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Nur wenn die gesellschaftsrechtlichen Formalitäten nicht eingehalten werden oder diese Rechtsform von den Aktionären missbräuchlich genutzt wird (“alter ego”), um einer persönlichen Haftung zu entgehen, kann auf die persönlichen Vermögenswerte der Aktionäre gegriffen werden. Ein weiterer Vorteil ist die Anonymität des Handelsregisters in Bezug auf die Aktieninhaber.
1.2. Nachteile
Der Hauptnachteil ist die Doppelbesteuerung, nämlich auf Körperschafts- und persönlicher Einkommensebene. Des Weiteren ist die Führung einer Corporation komplexer als die einer Personengesellschaft, da zahlreiche Formalitäten wie die Geschäftsführung durch einen Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlungen, Protokolle, Geschäftsberichte, Buchhaltungs-anforderungen, u.a. beachtet werden müssen. Die Eintragungskosten sowie die jährlichen Gebühren sind bei einer Corporation etwas höher als bei einer LLC.
1.3. Steuerrechtliche Aspekte
Die Corporation ist eine selbständig steuerbare Einheit, deren Gewinn zuerst auf Körperschaftsebene besteuert wird: Bundeskörperschaftssteuer von progressiv 15%-35% zuzüglich Florida Körperschaftssteuer von 6.5%. Wird der Gesellschaftsgewinn dann als Dividende an den Aktionär ausgeschüttet, unterliegt er dort nochmals der persönlichen Einkommenssteuer (Federal Individual Income Tax) von 15% bis zu 39.6%; man spricht daher von einer Doppelbesteuerung. Dieselbe Besteuerung fällt im Falle einer Liquidation an. Kleine Unternehmen können diese Doppelbesteuerung gegebenenfalls umgehen, indem dem angestellten Aktionär ein Gehalt ausbezahlt wird.
Da die S-Corporation wie eine Partnership (Personengesellschaft) besteuert wird und somit nicht der Körperschaftssteuer unterliegt und Florida keine persönliche Einkommenssteuer (State Individual Income Tax) erhebt, unterliegt der Gewinn aus der Gesellschaft nur der Bundeseinkommenssteuer.
Im Todesfalle eines Steuerausländers wird aufgrund des derzeit bestehenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Nachlassangelegenheiten der Nachlaß – falls das Aktienzertifikat der Gesellschaft im Heimatland aufbewahrt wird – nach deutschem Recht behandelt und es ist statt der hohen amerikanischen Nachlaßsteuer lediglich die erheblich niedrigere deutsche Erbschaftssteuer, unter Abzug der Freibeträge, zu entrichten. Sollte in den USA belegendes Vermögen nach US-Recht zu versteuern sein, bedeutet dies – nach Abzug des derzeit gültigen Freibetrages von $675,000.00 ($2,000,000.00 ab 2006) – eine Nachlaßsteuer von 18%-46%. Der in Deutschland übliche Progressionsvorbehalt wird in den USA nicht angewendet.
2. Die Limited Liability Company
Die Limited Liability Company entspricht der deutschen GmbH und entwickelt sich gegenwärtig zu einer der meist gewählten Gesellschaftsformen für kleine und mittlere Unternehmen, an denen auch Ausländer beteiligt sind, weil sie die Steuervorteile und Flexibilität einer Personengesellschaft (Partnership) mit den Haftungsbeschränkungen einer Corporation vereint. Sie wird durch Einreichung sogenannter ”Articles of Organization” beim Secretary of State gegründet. Die Mitglieder der LLC gehen üblicherweise ein sogenanntes Operating Agreement ein, welches sie ganz nach den individuellen Bedürfnissen gestalten können und welches die Beziehungen der Parteien, Abstimmungsverhältnisse sowie die Gewinnverteilung regelt.
2.1. Vorteile
Ähnlich einer Kapitalgesellschaft ist die Limited Liability Company ein selbständiges Rechtssubjekt und befreit ihre Mitglieder von der persönlichen Haftung. In Anlehnung an die Personengesellschaft werden Gewinne und Verluste der LLC für Bundessteuerzwecke wie bei einer Personengesellschaft nur auf der Mitgliederebene besteuert (sogenannte Flow-through Taxation) und unterliegen somit nicht der für Kapitalgesellschaften üblichen Doppelbesteuerung. Die Gründungskosten sind allgemein niedrig und die formellen Anforderungen gering. Was die LLC besonders attraktiv macht ist, daß sie im Gegensatz zur S-Corporation sowohl Ausländer (non-resident aliens) als auch juristische Personen als Mitglieder haben kann. Die LLC gewährt praktisch Ausländern die Vorteile der ihnen sonst verschlossenen S-Corporation.
2.2. Nachteile
Die Limited Liability Company findet zwar mittlerweile in allen fünfzig Staaten eine gesetzliche Grundlage, Geschäftstätigkeiten außerhalb des Gründungsstaates unterliegen jedoch u. U. einer differenzierten Behandlung.
2.3. Steuerrechtliche Aspekte
Seit 1997 wird die Limited Liability Company auf Bundessteuerebene – und seit kurzem auch in Florida – grundsätzlich als Partnership besteuert. Einkommen und Abzüge der LLC werden prozentual an die einzelnen Mitglieder weitergegeben und erscheinen dort in der persönlichen Einkommenssteuererklärung. Der LLC steht es offen, im Gründungszeitpunkt die Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu wählen, wobei diese Wahl in Folgejahren gegebenenfalls geändert werden kann.
Jene Bundesstaaten, welche Körperschaftssteuern (Corporate Income Taxes) oder Konzessionsabgaben (Franchise Taxes) erheben, behandeln Limited Liability Companies teils im Rahmen der Staatssteuer als Kapitalgesellschaften. Dies kann u. U. zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn Einkommen ausgeschüttet wird, da besagte Ausschüttungen als steuerbare Dividenden bei den Empfängern behandelt werden, nachdem sie bereits auf der Ebene der LLC besteuert wurden.
3. Vergleich S-Corporation und Limited Liability Company
Die Entscheidung, ob eine Limited Liability Company oder eine Corporation gründet werden soll, hängt oft von steuerlichen Erwägungen ab.
3.1. Steuererklärung
Eine in den USA gegründete Corporation muss auf jeden Fall eine US-Steuererklärung einreichen, ungeachtet ob US-Einkommen vorliegt oder nicht. Im Gegensatz hierzu unterliegen die ausländischen Mitglieder der als Partnership besteuerten Limited Liability Company nur dann der US-Besteuerung, wenn sie eine Handels- oder andere Geschäftstätigkeit in den USA ausüben oder wenn sie aus einer US-Quelle stammendes Einkommen beziehen. Sind alle Mitglieder der Limited Liability Company sich im Ausland befindende Ausländer, unterliegt das aus der Gesellschaft stammende Einkommen einer Quellensteuer (Withholding Tax), welche bei 35% (Mitglied: Corporation) und 39.6% (Mitglied: natürliche Person) liegt und gegebenenfalls zurückerstattet wird. Da Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hat, ist diese Quellensteuer reduziert. Kein Einkommen liegt vor, wenn nach Jahresabschluss kein an die Mitglieder zu verteilender Gewinn besteht.
3.2. Geschäftsführende Mitglieder/Gesellschafter – Self-Employment Tax und Sozialabgaben
Bei der LLC verhält es sich ähnlich wie bei einer Partnership. Die aktiv an der Geschäftsführung beteiligten Mitglieder erhalten kein Gehalt, sondern ein sogenanntes guaranteed payment, welches einem prozentualen Anteil am Gesellschaftsgewinn entspricht. Auf der Grundlage dieses Betrages, abzüglich der expenses, wird beim einzelnen Mitglied die Self-Employment Tax erhoben, welche 15.3% beträgt und Sozialleistungen wie Medicare, Arbeitslosenanteil und Sozialversicherung umfaßt. Die 15.3% Self-Employment Tax trägt demzufolge bei der LLC derjenige, der ein guaranteed payment bezieht oder sich aktiv an der Geschäftsführung beteiligt. Was über diesen Betrag hinaus von der LLC ausgezahlt wird, entspricht einer regulären Ausschüttung und unterliegt als solche der Einkommenssteuer beim einzelnen Mitglied.
Die sich an der Geschäftsführung beteiligenden Aktionäre einer S-Corporation unterliegen einer Social Security Tax von 15.3%, wovon sie jedoch nur 50% zu tragen haben. Die anderen 50% werden von der S-Corporation getragen, wo sie in diesem Umfang das Einkommen bzw. die Gewinnausschüttung der Gesellschaft verringern. Aktionäre, welche nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind und somit kein Gehalt beziehen, tragen demzufolge indirekt den auf die Gesellschaft anfallenden Anteil mit.
3.3. Praktisches Beispiel
a. LLC (3 Mitglieder: je ein Drittel Profitanteil)
- Umsatz = $150,000; Kosten = $60,000; Reingewinn = $90,000;
A = $30,000 Gewinnzuweisung (nicht an Geschäftsführung beteiligt) A entrichtet auf die $30,000 reguläre Einkommenssteuer auf persönlicher Einkommensebene.
B = $30,000, Geschäftsführergehalt = als guaranteed payment angesehen B entrichtet darauf 15.3% Self-Employment Tax.
C = $30,000, davon $20,000 = guaranteed payment 15.3% Self-Employment Tax ; $10,000 = reguläre Ausschüttung reguläre Einkommenssteuer auf persönlicher Einkommensebene.
b. S-Corporation (3 Aktionäre: je ein Drittel Aktienanteil)
- Umsatz = $150,000; Kosten = $60,000;, Reingewinn = $90,000;
A = $30,000 Dividenden (nicht an Geschäftsführung beteiligt) A entrichtet auf die $30,000 reguläre Einkommenssteuer.
B = $30,000, Gehalt davon werden 15.3% Social Security Tax abgezogen (50% trägt die S-Corporation, 50% werden B als Sozialleistungsbeitrag abgezogen).
C = $30,000 $20,000 als Gehalt (15.3%, Social Security Tax, wiederum hälftig getragen) sowie $10,000 als Dividenden, worauf C persönliche Einkommenssteuer zahlt.
S-Corporation Pers. Einkommen LLC
Dividenden bei Corp.
Max. 39.6% auf Dividenden
Gewinnzuweisung bei LLC
Max. 39.6% auf Gewinnzuweisung
Gehalt bei Corp.
Hälfte von 15.3% Social Security / Medicare Tax
Hälfte von 15.3% Social Security / Medicare Tax
guaranteed payment bei LLC
15.3% Self Employment Tax
Dividenden und Gehalt bei Corp.
Hälfte von 15.3% Social Security / Medicare Tax auf Gehalt
Max. 39.6% auf Dividenden und Hälfte von 15.3% auf Gehalt
Gewinnzuweisung und guaranteed payment bei LLC
Max. 39.6% auf Gewinnzuweisung und 15.3% Self Employment Tax auf guaranteed payment
4. Zusammenfassung
Abschließend ist zu sagen, daß beide Gesellschaftsformen Vor- und Nachteile bieten, welche im konkreten Fall von Ihrem Anwalt und Steuerberater gegeneinander abgewogen werden sollten.
(c) 2005/2006 Alexander Reus, Esq./Elise B. Genzmer, Esq. unter Mitarbeit von
Elke Rolff (cand. LL.M. und Schweizer Rechtsanwältin) drrt.com
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.
>>> Sprechen Sie uns an bei Fragen