Gewährleistung USA

Gewährleistung im deutschen und amerikanischen Kaufrecht

Gewährleistung im dt. Kaufrecht

Einleitung in das deutsche Gewährleistungsrecht

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Die Schuldrechtsreform des Jahres 2001 hat gravierende Änderungen mit sich gebracht. Erfreulicherweise ist damit vieles einfacher geworden. Der folgende Überblick soll dem Leser die Neuregelung der Gewährleistung beim Kauf, dem wohl wichtigsten Umsatzgeschäft, nahebringen.

Neuregelung des § 433 BGB

Gemäß § 433 I hat der Verkäufer dem Käufer das Eigentum und den Besitz an der Sache zu verschaffen. Dabei muß die Sache nunmehr frei nicht nur von Rechts-, sondern auch von Sachmängeln sein. Diesen Zusatz schuf die Reform. Mit dieser Integration des Sachmängelrechts in das allgemeine Leistungsstörungsrecht wurde der Schlüsselbegriff der vertraglichen Pflichtverletzung, § 280 I, zum einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle Arten vertraglicher Leistungsstörung.

Zwar lassen sich alle Pflichtverletzungen grundsätzlich unter den Begriff der Pflichtverletzung des § 280 subsumieren, so auch der Sachmangel. Dies bedeutet jedoch nicht, daß § 280 zwangsläufig die Pflichtverletzung in einer Anspruchskette verkörpern muß. Vielmehr stellt § 280 die allgemeine Form der Pflichtverletzung dar. Ein Anspruch auf Nacherfüllung bei einem Sachmangel, §§ 434, 439, beinhaltet beispielsweise eine Pflichtverletzung in der speziellen Form des Sachmangels – statt des allgemeinen § 280 verkörpert hier der spezielle § 434 die Pflichtverletzung.

Man unterscheidet vertragliche Pflichtverletzungen von Haupt- oder Nebenpflichten. Hauptpflichten sind solche, um derentwillen die Parteien den Vertrag abschließen, wie Lieferung der mangelfreien Sache und Zahlung des Kaufpreises. Vertragliche Nebenpflichten sind z. B. die Pflicht, während der Vertragsabwicklung auf die Rechtsgüter der anderen Partei Rücksicht zu nehmen – der Bäcker, der bei Lieferung von Brötchen den Hund seines Kunden schuldhaft überfährt, hat eine solche Pflicht verletzt.

Gesetzliche Nebenpflichten (und Obliegenheiten) bestehen zudem etwa in der Pflicht des Käufers, die Versendungskosten zu tragen (§ 448 I, II). Sowohl die Verletzung von Haupt-, als auch die von Nebenpflichten lösen Ansprüche der Gegenseite aus. Da jedoch die aus der Verletzung von Nebenpflichten entstehenden Ansprüche nicht zum eigentlichen Kern des Gewährleistungsrechts gehören, werden sie an dieser Stelle nicht weiter behandelt.

Mängel § 434

Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage, wann überhaupt ein Mangel vorliegt. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Sollbeschaffenheit der Sache von ihrer Istbeschaffenheit abweicht. Eine solche Abweichung kann sich aus ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen (Beschaffenheitsgarantie) ergeben (§ 434 I 2 Nr. 1). Sie kann auch vorliegen, wenn die Sache sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2).

Gemäß § 434 I 3 gehören zu der genannten Beschaffenheit auch Eigenschaften der Sache, die durch öffentliche Werbeaussagen und Kennzeichnungen zugesichert wurden, es sei denn, der Verkäufer hatte davon keine Kenntnis und mußte keine Kenntnis haben, oder die Aussage war bei Vertragsabschluß bereits berichtigt oder aber die Aussage hatte keinerlei Einfluß auf die Kaufentscheidung.

Ein Mangel liegt ebenso vor, wenn die vereinbarte Montage einer Sache unsachgemäß durchgeführt wurde (§ 434 II 1) oder die Montageanleitung einer Sache mangelhaft ist (§ 434 II 2, sog. IKEA-Klausel), es sei denn, die Sache wurde fehlerfrei montiert.

Wird eine andere als die gewünschte Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, steht dies einem Sachmangel gleich (§ 434 III).

Der Mangel muß bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, d. h. zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Ausreichend ist aber auch, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits begründet ist, jedoch erst später erkennbar wird – so etwa bei einer schlecht verklebten Schuhsohle, die nach einiger Zeit abreißt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Versendungskauf, bei dem die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird. Hier geht die Gefahrtragungspflicht gemäß § 447 I auf den Käufer über, sobald die Sache einer ausgewählten Transportperson übergeben wurde.

Nacherfüllung § 439

Bei Vorliegen eines Mangels muß der Käufer zunächst seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen. Dieser richtet sich wahlweise auf Mangelbeseitigung (§ 439 I, 1. Alt) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 I, 2. Alt). Eine Beschränkung auf Mangelbeseitigung ist gegeben, wenn die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich und vom Verkäufer verweigert worden wäre (§ 439 III 1). Als klassisches Beispiel hierzu dient die defekte Glühbirne in einem Neuwagen.

Rücktritt § 323

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gemäß §§ 437, 440, 323 und 326 V vom Vertrag zurücktreten, allerdings nur, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte (§ 323 I).

Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner/Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 II Nr. 1). Ebenso, wenn die vertragliche Leistung zu einem festen Termin vereinbart war und der Vertrag mit diesem Termin steht oder fällt (§ 323 II Nr. 2). Das klassische Beispiel hierzu bildet das Brautkleid, das nach dem Hochzeitstermin nicht mehr von Nutzen ist. Schließlich entfällt diese Frist, wenn besondere Umstände vorliegen und eine Interessenabwägung den Rücktritt rechtfertigt. Hier kann ggf. eine Abmahnung genügen (§ 323 III).

Gemäß § 323 IV kann der Käufer sogar vor Fälligkeit zurücktreten, wenn offenkundig ist, daß die Rücktrittsvoraussetzungen eintreten werden. Die Möglichkeit zum Rücktritt wird durch § 323 V in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, ist der Rücktritt nur zulässig, wenn der Käufer an der Teilleistung kein Interesse hat. Wurde nicht vertragsgemäß geleistet, ist der Rücktritt nicht möglich, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Ist der Käufer selbst für den zum Rücktritt berechtigenden Umstand verantwortlich oder ist dieser Umstand ohne Verschulden des Verkäufers eingetreten, als der Käufer im Annahmeverzug war, ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 VI). Der Rücktritt als Gestaltungsrecht muß ausdrücklich geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit $ 323 sind die §§ 440 und 326 V zu beachten.

Gemäß § 440 ist eine Frist zur Nacherfüllung bei einer zweifach fehlgeschlagenen Nacherfüllung sowie bei Unzumutbarkeit für den Käufer entbehrlich. Gemäß § 326 V entfällt bei einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Verpflichtung des Verkäufers zur Gegenleistung, so daß ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entsteht.

Minderung § 441

Anstelle des Rücktritts kann der Käufer den Preis wahlweise mindern. Die Voraussetzungen der Minderung gleichen denen des Rücktritts. Im Gegensatz zum Rücktritt ist eine Minderung aber auch dann möglich, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. So wird auf der einen Seite der Verkäufer geschützt, da nicht jede geringe Pflichtverletzung zur Rückabwicklung des Vertrages führt, andererseits entspricht dies auch dem Interesse des Käufers, der im Grunde keine Pflichtverletzung hinzunehmen hat.

Der Kaufpreis wird nach § 441 III um die Differenz gemindert, die bei Vertragsschluß zwischen Wert der Sache im mangelfreien Zustand und wirklichem Wert bestand. Auch die Minderung ist ein Gestaltungsrecht und muß ausdrücklich geltend gemacht werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Der Vertrag als solcher bleibt bei der Minderung bestehen, jedoch mit herabgesetztem Kaufpreis.

Schadensersatz neben der Leistung § 280

Ist dem Käufer durch eine mangelhafte Sache ein Schaden entstanden, kann er Schadensersatz zusätzlich zur Leistung verlangen. Ersetzt wird sowohl der Schaden, der aus der Mangelhaftigkeit der Sache selbst entsteht, als auch der allgemeine Schaden.

Unentbehrlich ist stets ein Verschulden des Verkäufers bzgl. seiner Pflichtverletzung. Dieses wird aufgrund der negativen Formulierung des § 280 I 2 gesetzlich vermutet (Beweislastumkehr). § 280 II und III verweisen auf weitere Vorschriften, die gemeinsam mit § 280 I Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche bilden.

Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung §§ 280 I, II, 286

Wird eine Leistung nicht rechtzeitig erbracht, bedeutet dies nicht zugleich zwingend, daß der Schuldner dadurch im Verzug ist. Dieser tritt erst ein, wenn er auf die gesetzliche vorgeschriebenen Mahnung hin nicht leistet (§ 286 I).Gleiche Wirkung kommt der Erhebung der Klage auf die Leistung sowie der Zustellung eines Mahnbescheids zu.

§ 286 II formuliert einige Sonderfälle, nach denen von einer Mahnung abgesehen werden kann. Dies gilt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bei Ereignisfristen, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und wenn besondere Gründe und eine Interessenabwägung einen sofortigen Eintritt des Verzuges rechtfertigen.

Gemäß § 286 III gerät der Schuldner einer Entgeltforderung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug. Für Verbraucher gilt diese Regelung allerdings nur, wenn darauf in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung hingewiesen war.

§ 286 IV enthält insofern eine Milderung, als der Schuldner nicht in Verzug gerät, wenn er den Umstand, aufgrund dessen die Leistung unterbleibt, nicht zu vertreten hat.

Schadensersatz statt der Leistung §§ 280 I, II, 281

Wurde schlecht (oder gar nicht) geleistet, kann der Käufer statt der Leistung auch Schadensersatz verlangen. Wird der Anspruch aus § 281 geltend gemacht wird, erlischt gemäß § 281 IV der Anspruch auf Leistung. Auch hier muß gemäß § 281 I 1 zunächst eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos gesetzt worden sein. Die Regelung bzgl. Entbehrlichkeit einer Frist gleicht weitgehend derjenigen beim Rücktritt. Eine Frist ist danach entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung oder Nacherfüllung verweigert und wenn besondere Umstände und eine Interessenabwägung die Geltendmachung rechtfertigen (§ 281 II). Auch hier kann ggf. eine Abmahnung an die Stelle der Frist treten (§ 281 III).

Es wird zwischen sog. großem und kleinem Schadensersatzanspruch unterschieden. Der kleine Schadensersatzanspruch zielt auf Schadensersatz statt Leistung (Behalten des mangelhaften Werkes und Ersatzleistung lediglich hinsichtlich des verursachten Schadens), während der große Schadensersatzanspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausgerichtet ist (Zurückweisung des Werkes; Verweigerung der Vergütungsbezahlung bzw. Rückzahlungsverlangen und Ersatz des durch den Mangel verursachten Schadens). Hierbei ist zu beachten, daß wie beim Rücktritt der Käufer bei einer bereits erbrachten Teilleistung an dieser kein Interesse haben, bzw. bei einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein darf (§ 281 2 und 3). Wird ein großer Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist der Verkäufer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 – 348 berechtigt (§ 281 V).

Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit §§ 280 I, III, 283

Ist eine Leistung oder Nacherfüllung nicht möglich, greift § 283 ein. Ob Unmöglichkeit vorliegt, bestimmt sich nach § 275 I – III. Sie kann objektiv (niemand kann die Leistung erbringen) oder subjektiv (nur der Schuldner/Verkäufer kann die Leistung nicht erbringen) sein (§ 280 I), muß jedoch nach Vertragsschluß eingetreten sein. Der Schuldner kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann verweigern, wenn sie ihm grundsätzlich noch möglich wäre. Dies ist einmal der Fall, wenn die Leistung einen Aufwand erfordert, der außer Verhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (§ 275 II), und weiterhin, wenn der Schuldner die Leistung persönlich erbringen muß und ihm dies nicht zumutbar wäre (§ 275 III).

Die §§ 281 I 2, 3 und 281 V kommen zur Anwendung. So darf der Gläubiger kein Interesse an einer erbrachten Teilleistung haben, bzw. die Pflichtverletzung muß erheblich sein. Darüber hinaus ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 – 348 berechtigt.

Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311a

Als Pendant zu § 283 regelt § 311a den Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit. Eine wichtige Neuregelung enthält § 311a I, wonach eine anfängliche Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegensteht. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 311a ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner von der Unmöglichkeit nichts wußte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

Aufwendungsersatz §§ 280, 284

Alternativ steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 zu. Diese Aufwendungen müssen billigerweise im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung vorgenommen worden sein und ihr Zweck müßte ohne die Pflichtverletzung des Schuldners erreichbar gewesen sein.

Verjährung

Die gesetzliche Verjährungsfrist für kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche wurde von 6 Monaten auf 2 Jahre ab Ablieferung angehoben (§ 438 I Nr. 3). Eine 5-jährige Spezialregelung gilt für Bauwerke und Baumaterialien (§ 438 I Nr. 2). Die 2-Jahres-Frist ist abdingbar, außer bei Verbrauchsgüterkaufverträgen über neu hergestellte Sachen. In Standardverträgen und im Falle des Verbrauchsgüterkaufs über gebrauchte Sachen ist dies allerdings maximal bis auf 1 Jahr möglich.

Haftung

Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluß ist grundsätzlich möglich, solange gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Einschränkungen ergeben sich aus den Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach etwa Klauseln nicht gestattet sind, die eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen.

Gewährleistung im amerikanischen Kaufrecht

Breaches of Contract/Vertragliche Pflichtverletzungen

Begriffsbestimmungen

Das amerikanische Vertragsrecht unterscheidet zwischen “conditions” und “promises”. „Condition“ läßt sich als Bedingung übersetzen, die eintreten muß, bevor die Erfüllung des Vertrages verpflichtend wird oder diese Verpflichtung endet. Eine solche Bedingung liegt vor, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, daß eine Lieferung erst nach Bezahlung der Waren erfolgen soll. Eine „promise“ ist die Verpflichtung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Unabhängig von ihrer Erfüllung ist der Vertrag bindend.

Breach of Conditions

Erfüllt eine Vertragspartei die ihr obliegende Bedingung nicht, ist der Vertrag für die andere Partei nicht verpflichtend, das bedeutet beispielsweise: ohne Zahlung keine Lieferung. Es verbleibt die Klage auf Schadensersatz oder auf Erfüllung der Vertragsschuld.

Breach of Promises

Wird die Verpflichtung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, verletzt, ist die andere Vertragspartei weiterhin zur Erfüllung verpflichtet. Sie kann jedoch auf Schadensersatz klagen.

Substantial Performance

Grundsätzlich müssen vertragliche Verpflichtungen vollständig erfüllt werden. Ausnahmen gibt es nur bei teilbaren Verträgen (divisible contracts), bei Vereitelung der Erfüllung (prevention of performance) und bei überwiegender Erfüllung (substantial performance). Substantial performance bedeutet, daß der Vertrag weitgehend erfüllt wurde und es nicht sinnvoll wäre, die andere Partei von ihren Verpflichtungen zu lösen. Vielmehr bleibt der Vertrag erhalten. Die Pflichtverletzung wird nicht als breach of condition, sondern als breach of promise eingestuft. Somit wird nur die Möglichkeit zur Schadensersatzklage eingeräumt. Vor allem im Baurecht kommt das Prinzip der substantial performance zur Anwendung.

Fundamental and Minor Breach of Contract

Ein Fundamental Breach ist im Gegensatz zum Minor Breach eine besonders schwere vertragliche Pflichtverletzung, die nicht nur zur Möglichkeit der Schadensersatzklage führt, sondern weiter zur Folge hat, daß die andere Partei den Vertrag nicht mehr anerkennen muß. Kriterien dafür, ob eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, sind (1) inwieweit die Vertragspartei, die den Vertrag verletzt, schon geleistet hat, (2) ob die Vertragsverletzung vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden geschehen ist, (3) das Ausmaß der Rechtsunsicherheit, (4) inwieweit die Vertragspartei, die den Vertrag nicht verletzt hat, die Leistung schon erhalten hat, (5) inwiefern man sie angemessen entschädigen könnte und (6) der Härtegrad, der der verletzenden Vertragspartei auferlegt wird.

Anticipatory Breach

Verweigert eine Partei die vertragliche Pflichterfüllung bereits vor der Verpflichtung zur Leistung nennt man dies Anticipatory Breach. Dies entbindet auch die andere Partei von der Leistung und ermöglicht die Klage auf Schadensersatz. Da zum Zeitpunkt der Weigerung die Partei eigentlich noch nicht hätte leisten müssen, ist ihre Weigerung dogmatisch gesehen keine Pflichtverletzung. Aus diesem Grund kann die Weigerung widerrufen werden, bis die andere Partei sie annimmt oder sich auf sie verläßt, d. h. ihre Vertrauensposition ändert.

Frustration of Purpose/Impossibility

Nach dem Prinzip der Zweckerschöpfung (Frustration of Purpose) entfallen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien, wenn ein Umstand, der nach Vertragsschluß ohne Verschulden der Parteien eintritt, die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder sinnlos macht.

Remedies: Damages and Specific Performance

Als Entschädigung für eine vertragliche Pflichtverletzung wird der betroffenen Partei in erster Linie Schadensersatz (damages) zugestanden. Sollte die Entschädigung nicht angemessen sein, wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (specific performance) zugestanden. Der Schadensersatz stellt sich als Ersatz des positiven Interesses dar (expectation damages). Die Vertragspartei wird so gestellt, als wäre der Vertrag vereinbarungsgemäß vollzogen worden. Darüber hinaus kommen die sogenannten “incidental damages” in Betracht, die sich wohl am ehesten als Aufwandsentschädigung beschreiben lassen. Sie umfassen Ausgaben, die angemessenerweise im Vertrauen auf den Vollzug des Vertrages getätigt wurden, wie etwa die Kosten, die dem Verkäufer durch Anhalten des Lieferungsvorganges und Rückführung der Waren entstanden sind, nachdem der Käufer seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat.

Das Prinzip der “Warranties”

Das amerikanische Gewährleistungsrecht beruht im übrigen auf der Grundlage der sogenannten “warranties”. Warranty läßt sich übersetzen als Garantie und bedeutet, daß man als Verkäufer hinter seinem Produkt steht, für dessen Integrität gerade steht und etwaige Probleme, die mit einem Mangel des Produktes zusammenhängen, behebt. Es wird zwischen implied warranties und express warranties, d. h. zwischen konkludenten und ausdrücklichen Garantien unterschieden.

Implied Warranties/Konkludente Garantien

Die konkludenten Garantien sind gesetzlich festgelegt und basieren auf dem Grundsatz „angemessener Wert für den bezahlten Preis“ (fair value for money spent), der durch das Common Law geprägt wurde. Sie gelten jedoch nur unter Kaufleuten.

Man unterscheidet zwischen „implied warranties of merchantability“, im folgenden „Garantien für die Eignung zu dem üblichen Zweck“ genannt, und zum anderen „implied warranties of fitness for a particular purpose“, im folgenden „Garantien für die Eignung zu einem besonderen Zweck“ genannt. Die konkludente Garantie für die Eignung zu dem üblichen Zweck gewährleistet, daß das jeweilige Produkt geeignet ist, den üblicherweise erwarteten Zweck zu erfüllen, und daß kein erheblicher Mangel vorhanden ist. Sie gleichen weitgehend § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

Erfüllt ein Produkt/eine Sache nicht den üblichen Zweck, muß der Verkäufer Abhilfe in der Weise schaffen, daß der Käufer ein geeignetes Produkt erhält. Die konkludente Garantie für die Eignung zu einem bestimmten Zweck gewährleistet hingegen, daß das jeweilige Produkt geeignet ist, einem speziellen Zweck zu entsprechen. Das ist der Fall, wenn der Käufer nach einem Produkt verlangt, das einen bestimmten, nicht unbedingt üblichen Zweck erfüllen soll und der Verkäufer sodann auf eines seiner Produkte hinweist. Sie ist daher mit der Beschaffenheitsgarantie des § 434 I 2 Nr. 1 BGB zu vergleichen.

Konkludente Garantien gewährleisten die Beschaffenheit eines Produktes zum Zeitpunkt des Kaufs, nicht jedoch eine spezielle Haltbarkeitsdauer dieses Produktes. Die übliche Haltbarkeitsdauer ist jedoch wiederum Teil der Geeignetheit für den üblichen oder speziellen Zweck. Zu beachten ist, daß etwa Verschleißerscheinungen, Schäden wegen Fehlgebrauchs oder Gebrauchs entgegen der Gebrauchsanweisung nicht den konkludenten Garantien unterfallen.

Eine spezielle Regelung hinsichtlich der Dauer von konkludenten Garantien gibt es nicht, dies kann von Bundesstaat zu Bundesstaat variieren. Bei gebrauchten Waren gewährleistet die Garantie für die Eignung zum üblichen Zwecl, daß das Produkt wie zu erwarten gebrauchsfähig ist, gemessen an der Art des Produktes und der Preisspanne.

Ein vertraglicher Ausschluß der konkludenten Garantien ist grundsätzlich in den meisten Bundesstaaten möglich, allerdings muß der Verkäufer den Käufer dann schriftlich darauf hinweisen. In einigen Staaten hingegen darf ein Mindestmaß an konkludenter Garantie nicht ausgeschlossen werden (z. B. Alabama, Connecticut, Kansas…); siehe hierzu den Magnuson-Moss Warranty Act. Wird eine schriftliche Garantie für das Produkt gegeben, ist ein Ausschluß der konkludenten Garantien per Bundesgesetz verboten.

Express Warranties/Ausdrückliche Garantien

Ausdrückliche Garantien werden vom Verkäufer angeboten und somit explizit in den Vertrag einbezogen. Sie können sich auf die Beschaffenheit des Produktes, aber auch auf Behebung etwaiger Mängel durch den Verkäufer beziehen. Als Beispiel hierfür gelten Werbeaussagen. Unerheblich ist, ob eine solche ausdrückliche Garantie nur mündlich oder in Schriftform erfolgt ist. Jedoch sind nur schriftliche Garantien auf Verbrauchsgüter vom Magnuson-Moss Warranty Act abgedeckt.

(c) 2004 – Rechtsanwalt Alexander Reus und Charlotte Grundmeier (Jurastudent)
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.

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