Übersicht über häufige geschäftliche USA Visa
1) Visa Waiver und Bl/B2 – Visum für Touristen und Geschäftsreisende
2) E2 Investorenvisum oder E1 Handelsvisum
3) H1B Visum für spezielle Arbeitskräfte einer gewissen Berufsgruppe
4) L1A oder L-1B Visum für Transfers von Arbeitskräften einer Firma
5) Visumslotterie/Daueraufenthaltsberechtigung („Green Card“)
1) Visa Waiver B1/B2 Visum für Touristen und Geschäftsreisende
Das sog. „Touristenvisum“, welches der deutsche Tourist im Flugzeug ausfüllt, ist gar kein Visum, sondern nur ein Antrag auf eine 90tägige Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht der U.S.Einwanderungsbehörde auf einen ordentlichen Visumsantrag (Visa Waiver). Diese Einreisemöglichkeit ist sehr unkompliziert und vor allem für den normalen Urlauber gedacht. Geschäftliche Tätigkeiten und Arbeitsverhältnisse dürfen nicht aufgenommen werden, und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die 90 Tage hinaus ist nicht möglich.
Das „Visa Waiver“ Programm existiert nicht für jeden Staat, so daß für Staatsbürger vieler Länder nur ein B1/B2 Visum in Frage kommt. Sowohl das B1 als auch das B2 Visum erlauben generell einen Aufenthalt in den USA von bis zu 180 Tagen. Darüber hinaus kann in den USA eine Verlängerung für weitere 180 Tage beantragt werden. Ein B1 Visum sollte beantragt werden, falls Sie beabsichtigen, geschäftliche Tätigkeiten auszuüben, z. B. auf der Suche nach einer Investition sind und Vorverträge abschließen wollen. Ein B2 Visum ist für Touristen gedacht, die einen Aufenthalt in den USA von mehr als 90 Tagen anstreben, ohne dabei in die USA einwandern zu wollen.
In wieweit sich aufgrund der Ereignisse am 11. September 2001 nunmehr weitere Beschränkungen ergeben, z.B. auf die ursprüngliche Einreisezeit (Reduzierung auf evtl. 30 Tage) lässt sich noch nicht endgültig sagen.
2) Investorenvisum (E2) und Handelsvisum (E1)
Gemäß bilateralen Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland können deutsche Staatsbürger geschäftlich in den Vereinigten Staaten tätig sein und dort auch Einkommen beziehen, falls Sie in gewissem Umfang Handel treiben (E1) oder Investitionen tätigen (E2). Dabei ist dies ebenfalls auf zahlreiche weitere Länder anwendbar, welche einen bilateralen Vertrag mit den USA geschlossen haben (z. B. Schweiz, Österreich, Luxemburg, Holland, Türkei etc.).
Voraussetzungen für ein E1 Visum eines Deutschen:
a) Die antragstellende Person oder Gesellschaft muß deutscher Staatsbürger oder in Deutschland niedergelassen sein, wobei im Falle einer Gesellschaft zumindest 50% von einem deutschen Staatsbürger oder deutschen Staatsbürgern gehalten werden müssen.
b) Wesentlicher Bestandteil des Geschäftes, d.h.. zu einem Prozentsatz von über 50%, muß der Handel zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland sein. Dabei bedeutet Handel den Austausch oder Verkauf von Gütern, Waren oder Dienstleistungen, oder einen Technologietransfer.
c) Die antragstellende Person muß entweder die hauptsächlich im Handel involvierte Person sein, welche in die Vereinigten Staaten kommt, um eine wesentliches Handelsgewerbe zu betreiben, oder ein Geschäftsführer, Manager oder Arbeitnehmer sein, welcher besondere gewerbespezifische Voraussetzungen mit sich bringt.
Voraussetzungen für ein E2 Visum eines Deutschen:
a) Die antragstellende Person oder Gesellschaft muß deutscher Staatsbürger oder in Deutschland niedergelassen sein, wobei im Falle einer Gesellschaft zumindest 50% von einem deutschen Staatsbürger oder deutschen Staatsbürgern gehalten werden müssen.
b) Die antragstellende Person oder Gesellschaft muß eine wesentliche Investition in ein Geschäft in den Vereinigten Staaten getätigt haben oder gerade dabei sein, diese zu tätigen. Dabei verlangt eine wesentliche Investition im Regelfall einen Mindestumfang von $150,000
c) Die antragstellende Person muß entweder der hauptsächliche Investor sein, welcher das Geschäft in den Vereinigten Staaten leiten und entwickeln wird; oder ein Geschäftsführer, Manager oder Arbeitnehmer, welcher besondere, das Geschäft betreffende, Voraussetzungen mit sich bringt.
d) Das Investitionsgeschäft darf nicht die einzige Einkommensquelle des Investors darstellen.
EVisa werden generell für fünf (5) Jahre erteilt und können danach beliebig für weitere fünf (5) Jahre verlängert werden. Allerdings darf sich ein Deutscher mit EVisum nicht länger als zwei (2) Jahre ununterbrochen in den Vereinigten Staaten aufhalten und muß daher zwischendurch das Land verlassen, um eine erneute zweijährige Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Diese Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch unabhängig vom Weiterlaufen des fünfjährigen EVisums.
Ein EVisum stellt eine hervorragende Möglichkeit dar, um in den Vereinigten Staaten arbeiten zu dürfen. Allerdings hat das EVisum den Nachteil, daß es sehr schwer ist, von einem EVisum auf eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Permanent Residency) mit dazugehöriger Green Card umzusteigen (und grundsätzlich eine sog. Labor Certification voraussetzt).
3) Vorübergehendes Arbeitsvisum für besondere
Berufszweige (H1B)
Die amerikanische Einwanderungsbehörde hat für gewisse Berufszweige oder Personen mit gewissen Qualifikationen eine Möglichkeit der vorübergehenden Arbeit in den Vereinigten Staaten vorgesehen. Das sogenannte H1B Visum hat folgende Voraussetzungen:
a) Der Arbeitgeber muß eine amerikanische Steuerkemummer haben und darf daher kein rein ausländisches Unternehmen sein.
b) Der Arbeitgeber muß eine sogenannte Labor Condition Application einreichen und , als Arbeitsausschreibung gut sichtbar in der Niederlassung des Arbeitgebers aushängen. In diesem Formular ist die Position und das Gehalt genau ausgeschrieben Falls sich kein amerikanischer Staatsbürger mit den befragten speziellen Voraussetzungen meldet, kann der Arbeitgeber einen Antrag stellen, welcher die ausgeschriebene Position und die Notwendigkeit der Einstellung eines besonders qualifizierten ausländischen Arbeitnehmers darlegt.
c) Der Arbeitnehmer muß darlegen, daß er die Qualifikationen besitzt, welche die Stellenausschreibung voraussetzt und daß er einen Studienabschluß hat, welcher dem amerikanischen Hochschulabschluß gleichkommt.
Ein H1B Visum ist generell nur für eine dreijährige Dauer erhältlich und kann danach auf Antrag auf drei weitere Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der sechs Jahre muß ein Arbeitnehmer die Vereinigten Staaten für mindestens ein Jahr verlassen, bevor er erneut ein HlB Visum beantragen kann. Darüber hinaus ist auch ein H1B Visum an den Arbeitgeber gebunden und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch vor Ablauf der Dreijahresdauer.
Im Gegensatz zu dem E1 oder E2 Visum wird das H-lB Visum oft dazu benutzt, während dessen Laufzeit eine sogenannte “Labor Certification” einzureichen, um damit eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Permanent Residence) aufgrund der speziellen Arbeitsqualifikationen zu erhalten.
4) Transfer von deutschen Arbeitnehmern in die Vereinigten Staaten im Rahmen eines internationalen Unternehmens (L1)
Ein L1 Visum gibt einer internationalen Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Geschäftsführer, Manager oder Arbeitnehmer mit speziellem Wissen in eine Unternehmenszweigstelle in den Vereinigten Staaten zu transferieren. Voraussetzungen des L1 Visums sind:
a) Es muß eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen Mutter und Tochtergesellschaft, bzw. Zweigstelle bestehen.
b) Sowohl die deutsche als auch die U.S.Gesellschaft müssen für die Dauer des L-1 Visums geschäftlich tätig sein.
c) Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine neu zu gründende Zweigstelle oder Tochter in den Vereinigten Staaten als U.S.-Arbeitgeber auftreten.
d) Die Eigentumsverhältnisse bzw. Anteilsverteilung, sowohl der amerikanischen, als auch der deutschen Gesellschaft müssen dargelegt werden.
e) Die deutsche Gesellschaft, bzw. der deutsche Gesellschafter muß ein gewisses Geschäftsvolumen, sowie eine gewisse Anzahl von Arbeitnehmern vorweisen können und über 50 % der Anteile an der amerikanischen Gesellschaft halten.
Darüber hinaus gelten die folgenden Bedingungen für den zu transferierenden Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Manager:
a) Ein Manager oder Geschäftsführer muß generell an der Geschäftsführung eines wesentlichen Bestandteiles des deutschen Unternehmens beteiligt sein.
b) Arbeitnehmer mit speziellem Wissen müssen generell dieses spezielle Wissen bezüglich der Produktpalette, der Dienstleistungen, der Forschung, der Ausrüstung, des Managements oder ähnlicher Bereiche und deren Anwendung im internationalen Handelsgewerbe haben oder außergewöhnliches Wissen über die Geschäftsführung und den Geschäftsaufbau besitzen.
c) Ein Arbeitnehmer muß ebenfalls für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Jahr während der drei Jahre vor Antragstellung bei dem antragstellenden deutschen Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
Die Dauer eines L-1 Visums richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer ein Geschäftsführer bzw. Manager oder ein Arbeitnehmer mit speziellem Wissen ist. Dabei beträgt die Dauer der anfänglichen Arbeitserlaubnis 1 bis 3 Jahre und kann im Falle eines Geschäftsführers oder Managers auf bis zu 7 Jahre verlängert werden.
Darüber hinaus bildet das L1 Visum, genau wie das H-1B Visum, oftmals die Ausgangsbasis für die Stellung eines Antrags auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Permanent Residence). Allerdings ist bei einem L-1A Visum für internationale Manager der große Vorteil, dass mit Stellung eines Antrages dem Arbeitnehmer, welcher auch der Inhaber des Unternehmens sein kann, die Möglichkeit einer Permanent Residence eingeräumt werden kann, ohne dabei durch den Labor Certification Prozess zu gehen. Somit muss man keine Stellenausschreibung machen und kann den Prozess besser kontrollieren. Somit liegt der grosse Vorteil eines L-1A Visums gegenüber einem E-1/E-2 Visum in der möglichen einfacheren Erlangung der Grünen Karte.
5) Visumslotterie/Daueraufenthaltsberechtigung („Green Card“)/Beibehaltung
a) Neben den bereits aufgeführten beschränkten NichtEinwanderungsVisa gibt es ebenfalls die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltsberechtigung („Green Card“) für die USA zu erhalten. Die sog. „Green Card Lottery“ stellt eine jährlich durchgeführte Lotterie dar, bei der 55,000 „Green Cards“ verlost werden. Die Voraussetzungen für Teilnehmer sind sehr gering, da nur eine Schul oder Berufsausbildung, ein Paßbild und das Ausfüllen eines Antragsbogens verlangt wird.
b) Ein unmittelbarer Verwandter (Ehepartner, Eltern) mit U.S.Staatsbürgerschaft oder Daueraufenthaltsberechtigung kann einen Antrag zu Gunsten des ausländischen Verwandten stellen, wonach dieser die Daueraufenthaltsberechtigung erhalten kann. Allerdings wird diese bei Ehegatten für zwei (2) Jahre auf Widerruf erteilt und erst nach Ablauf der Zweijahresfrist endgültig.
c) Des weiteren können internationale Manager über ein L-1A Visum oder eine Situation, die ein L-1A Visum zulassen würde auch direkt eine Permanent Residence beantragen und damit die Grüne Karte erhalten. Dieser Antrag (“Petition for Alien Worker”) ist sehr effektiv und kann damit zum auserkorenen Endziel führen, wenn sich ein Ausländer in den USA niederlassen will.
d) Eine hervorragende Möglichkeit an eine Grüne Karte zu kommen bietet auch das sog. Entrepreneur-Visum (EB-5), welches dem Antragsteller eine solche ermöglicht. Um diese zu erhalten, muss der Antragsteller aus legalen Mitteln eine Investition von mindestens $500,000 bis $1,000,000 tätigen und 10 permanente Arbeitsplätze über einen Zeitraum von zwei (2) Jahren schaffen. Sollten diese Arbeitsplätze nach Ablauf der zwei (2) Jahre noch bestehen, kann er die Grüne Karte behalten.
e) Interessant zu wissen ist auch, dass Deutsche Staatsbürger z.B. auch die U.S. Staatsbürgerschaft annehmen können, ohne dabei die deutsche zu verlieren. Dazu müssen sie eine sog. Beibehaltungsgenehmigung vom Bundesverwaltungsamt in Köln erhalten, bevor der Eid auf die US Verfassung geleistet wird.
© 2005 – Alexander Reus, Rechtsanwalt
>>> Sprechen Sie uns an bei weiteren Fragen